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Titel: Verkehrsrecht & Arbeitsrecht, Familienrecht, Rechtsanwalt in Dortmund  aktiv
Beschreibung: Rechtsanwalt Sven Reissenberger betreibt seit 1996 seine Kanzlei in Dortmund in der Fußgängerzone in der Nähe der Gerichte mit den Schwerpunkten im Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht, Allgemeinen Vertragsrecht und Versicherungsrecht.

Details: Im Verkehrsrecht steht als Ausgangspunkt regelmäßig der Verkehrsunfall. Sie haben plötzlich und unerwartet einen Verkehrsunfall erlitten, Ihr Pkw ist beschädigt und in der Regel nicht mehr ohne Reparatur verkehrstauglich und Sie wurden körperlich verletzt und sind arbeitsunfähig. Es stellen sich in diesem Zusammenhang sehr viele Fragen, bei denen Sie viele falsche Entscheidungen treffen können, die zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Nach einem Unfall sollten Sie sich daher soviel Arbeit wie möglich und so früh wie möglich abnehmen lassen und insbesondere die Unfallregulierung in die professionellen Hände eines Rechtsanwalts, vorzugsweise in die Hände von Rechtsanwalt Sven Reissenberger, geben, der die erforderlichen Schritte sofort einleitet, wenn ihm Ihr Sachverhalt, Ihre Unfalldaten, zur Verfügung stehen. Selbst wenn Sie einen vermeintlich einfachen Unfall erlitten haben, ist immer noch genug zu erledigen, was falsch laufen könnte. Den meisten Unfallgeschädigten ist es nicht bekannt, dass es dem Geschädigten aus den so genannten Gründen der Waffengleicheit gestattet ist, einen Rechtsanwalt seiner Wahl für die Unfallregulierung einzuschalten, dessen Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen sind. Die Kosten für den Anwalt übernimmt somit in den Fällen, in denen die Schuldfrage für Sie geklärt ist, die gegnerische Versicherung. Das gilt auch für den Kfz - Sachverständigen und die durch ihn entstehenden Kosten. Auch seine Kosten hat die gegnerische Versicherung zu übernehmen.
Wenn Sie jedoch einfach nur schnell und ohne Ärger eine Ihnen zustehende und ungekürzte Schadensersatzleistung erhalten wollen, dann nutzen Sie die Ihnen über www.reissenberger.com oder www.ra-reissenberger.de unter dem Menüpunkt Ra-Online angebotenen Möglichkeiten und übermitteln Sie Rechtsanwalt Sven Reissenberger online die Ihnen vorliegenden Unfalldaten. Vermeiden Sie vorher in eigenem Interesse jeden Kontakt zur gegnerischen Versicherung, da diese Ihnen ansonsten einen hauseigenen Gutachter zukommen lässt, der sein Gutachten dann natürlich nicht nur im Auftrag sondern vor allem im Interesse und zu Gunsten des Versicherers fertigen wird. Sollten Sie diesen Hinweis nicht beherzigen, könnten Sie bspw. einen -- falschen -- Sachverständigen auswählen, der im Versicherungslager steht und Ihren Schaden nicht nach den Grundsätzen des normativen Schadens und den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs abrechnet und beispielsweise nicht die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde legt, was Ihnen im Zweifel nicht auffallen wird.



Sollten Sie einen freien Sachverständigen, der bspw. -ebenso wie Rechtsanwalt Sven Reissenberger- dem BVSK angehört, beauftragen, wird zwar der Schaden richtig ermittelt sein, gleichwohl wird die Versicherung aller Wahrscheinlichkeit nach unzulässige Kürzungen vornehmen oder von Ihnen im Falle der fiktiven Abrechnung auf Gutachenbasis unzulässigerweise gleichwohl die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen. Die Unfallregulierung bezieht sich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldforderungen. Größte Schadensposition sind die Reparaturkosten und im Falle des Totalschadens der Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Für die Zeit der Repartur kommt der Nutzungsausfall hinzu, also der Schaden, der dadurch entsteht, dass sie während der Reparatur oder bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs kein Kfz nutzen können. In dieser Zeit können Sie auch einen Mietwagen beanspruchen, dessen Kosten von der Versicherung ebenfalls zu erstatten sind. Rechtsanwalt Sven Reissenberger wir darauf achten, dass keine rechtswidrigen Kürzungen bei den Verbringungskosten oder bei den UPE-Aufschlägen zu Lasten des Geschädigten eintreten. Nur bei früher Einschaltung eines Rechtsanwalts können die Weichen für eine optimale Regulierung unter Ausnutzung der so genannten 130-%-Grenze oder schnellem Verkauf des Pkw getroffen werden. Ggfls. fallen Entsorgungskosten oder ein Haushaltsführungsschaden an, wird auch dieser geltend gemacht. Weder auf die Schadenspauschale noch auf die Mehrwertsteuer, MwSt, würde verzichtet werden. Die MwSt ist jedoch nur dann ersatzfähig, wenn sie auch gezahlt wurde. Bei der Wertminderung, auch merkantile Wertminderung, handelt es sich um eine vom Sachverständigen festzustellende subjektiv-irrationale Einbuße, die darauf beruht, dass beim Verkauf zweier identischer Pkw der potentielle Erwerber immer den unfallfreien Pkw vorziehen würde, wenn ihm nicht durch einen Nachlass ein besondere Kaufreiz geboten werden würde. Diese Einbuße ist von der Versicherung im Rahmen der Wertminderung zu ersetzen.



Beim Schmerzensgeld ist regelmäßig von Verletzungen der HWS und der LWS auszugehen. Hinzu kommen Verspannungen im Kopf- und Nackenbereich einhergehend mit Übelkeit und Erbrechen sowie Kopfschmerz. Nicht selten kommen schmerzhafte Prellungen und eine Gehirnerschütterung hinzu. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist von dem Grad der Verletzung und seinen Folgen abhängig. Je schwerer die Verletzung und je länger die Arbeitsunfähigkeit ist, die der Arzt in einem Attest oder in einem Gutachten feststellt, desto höher fällt das Schmerzensgeld aus.



Eine Arbeitsrechtsangelegenheit entsteht, wenn es zur Kündigung durch den Arbeitgeber kommt. Gerade bei lang dauernden Arbeitsverhältnissen und wenn Familienangehörige zu unterhalten, das Studium der Kinder zu finanzieren und ein Haus noch abzuzahlen ist, wirkt eine Kündigung oft katastrophal und existenzgefährdent. Es muss daher sofort die Kündigung bekämpft und Kündigungsschutzklage binnen der drei-Wochenfrist erhoben werden, um den Arbeitnehmer im Betrieb zu halten oder ihm eine hohe Abfindung zu ermöglichen. Die Kündigung selbst kann auf betriebsbedingten Gründen, wobei dann in erster Linie die Sozialauswahl zu hinterfragen wäre, oder aber auf verhaltensbedingten Gründen beruhen.
Häufig tritt noch hinzu, dass ausstehendes Entgelt oder Sonderzahlungen nicht geleistet wurden, ein Zeugnis nicht erteilt wird, Sozialversicherungsscheine und Lohnsteuerkarten nicht ausgehändigt oder Formulare für die Bundesagentur für Arbeit nicht oder nur falsch ausgefüllt werden. Familienangelegenheiten treten auf, wenn die Lebenspartner getrennte Wege gehen wollen und die Einheit zweier oder mehrerer Personen, oftmals immer noch Familien mit Kindern, auseinanderdividiert werden muss. Hier können und werden sich unzählige Fragen stellen. Es muss die Scheidung vorbereitet und eingeleitet werden. Nach der Trennung muss der Ehegatte, der bisher den Haushalt führte und sich um die Kinder kümmerte, seinen Lebensstandard halten und benötigt dafür Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt.



Bei weiterem Streit werden sich hier Fragen zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht stellen und wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Der Hausrat ist zu verteilen. Kann hierüber keine Einigung erzielt werden, dann muss das Gericht über die Hausratsverordnung eine angemessene Entscheidung treffen. Dasselbe gilt im Falle der Wohnungszuweisung. Während und nach der Scheidung ist etwaiges Vermögen aufzuteilen und der Zugewinn der Ehegatten zu ermitteln. Es wird dabei verglichen, welches Vermögen jeder Ehegatte während der Ehezeit aufgebaut hat. Der Zugewinn beider Ehegatten wird verglichen und der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf Zugewinnausgleich. Sollten sich die Ehegatten nicht einigen, dann kann die Zugewinnausgleichsforderung gerichtlich geltend gemacht werden. Mit der Gesetzreform zum 01.01.2008 wurde das Unterhaltsrecht reformiert. Bestand bis zum 31.12.2007 schon der Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach § 1569 BGB grundsätzlich für sich selbst nach der Scheidung aufzukommen hat und nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen nachehelichen Unterhalt beanspruchen konnte, so wurde dieser Grundsatz noch weiter verschärft und die so genannte Versorgerehe faktisch abgeschafft. Den der Ehegatte, der zugunsten der Familie und der Kinder keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, wird nunmehr genau so behandelt, wie die unverheiratete Mutter eines nichtehelichen Kindes. Die Angleichung zwischen verheirateten und unverheirateten Müttern hat also durch eine Niveauabsenkung stattgefunden.



Mit der Scheidung wird letztlich im sog. Scheidungsverbund der Versorgungsausgleich geregelt. Ausgangspunkt eines Mietrechtsstreits ist entweder ein Mietmangel, wie Schimmel, oder aber auf der anderen Seite Zahlungsverzug mit den Mieten und Nebenkosten sowie unzumutbares Mietverhalten des Mieters oder der Nachbarn. Die Rechtsprechung des BGH ist hier sehr intensiv, wie sehr viele Entscheidungen zu den Renovierungsklauseln in den Mietverträgen zeigen. Prozessual sind hier Zahlungsklagen und Klagen auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Im Vertragsrecht bedarf es eines die Grenzen der einzelnen Rechtsgebiete überschreitenden allgemeinen Vertragsverständnisses, um bspw. in den AGB versteckte Fallstricke zu erkennen, die Auswirkungen der Klauseln auf den Vertrag einzuschätzen und den Sinn und die Bedeutung einzelner Klauseln zu offenbaren und ggfs. auch selbst eigene Klauselwerke zu entwerfen.
Hier können und werden sich unzählige Fragen stellen, bei denen Ihnen Rechtsanwalt Sven Reissenberger zur Seite steht. Trotz jahrelanger Rechtsprechung weisen AGB der einzelnen Verträge immer wieder die gleichen Fehler auf, die einfach zu vermeiden sind. Auf der anderen Seite kann einem Verbraucher ebenso gut geholfen werden, wenn er in einem Vertrag gegen seinen Willen gehalten werden soll und der Widerruf der auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung bspw. bei der Pkw-Finanzierung oder beim Leasing noch möglich ist, weil die Widerrufsbelehrung des Verwenders, meist eines Auto-Hauses, den strengen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.



Im Versicherungsrecht geht es häufig um die Geltendmachung der Versicherungsleistung, die die Versicherung wegen angeblicher Obliegenheitsverstöße verweigert.
Suchwörter: Verkehrsrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht.
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Linktyp: Premium Eintrag
Hinzugefügt: 18.12.2007
Webseite: https://www.reissenberger.com
Autor: Sven Reissenberger
Nr.: 17973
   
Screenshot: https://www.reissenberger.com
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